Auszug aus unseren Geschäftsbedingungen für die Filmtheaterwerbung

1. Maßgebliche Bedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Durchführung der Werbung in Filmtheatern basieren auf den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Werbung in Filmtheatern“ des ZAW Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft e.V.

Sie gelten für den Gesamtgeschäftsverkehr mit Auftraggebern (Agenturen, Werbekunden usw.), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Beim ersten Vertragsschluss gilt als vereinbart, dass diese Bedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch sämtlichen Folgegeschäften zugrunde gelegt werden. Sie gelten auch, wenn die Auftraggeber auf eigene Geschäfts-bedingungen verweisen, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.



2. Aufträge

2.1 Aufträge seitens unserer Auftraggeber werden erst nach schriftlicher Bestätigung oder durch Ausführung des Auftrages durch uns bindend (genaue Fristen sind den Buchungs-modalitäten zu entnehmen). Die Bestätigung von Einschaltterminen erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Einschalttermine verlegt werden können (siehe Punkt 4), soweit dies aufgrund eingeschränkter Dispositionsmöglich- keiten in den jeweiligen Filmtheatern erforderlich ist.

2.2. Wir sind berechtigt, die Annahme von Aufträgen oder die Durchführung eines Auftrages innerhalb von 3 Wochen nach Vertragsschluss aus sachlichem Grund abzulehnen.

2.3. Platzierungswünsche bei Werbefilmen und Kinospots können mit Ausnahme von Presentern nicht verpflichtend angenommen werden. Ein Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.



3. Preise

3.1. Die von uns berechneten Preise können im Einzelfall aufgrund kaufmännischer Erwägungen von den Preisen in unserer Preisliste abweichen.

3.2. Alle Preise sind Vorführpreise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzli-cher Höhe.
Die Werbemittel werden zu jeder regulären Vorstellung vorgeführt.

3.3. Für die Vorführung gilt beim Buchungsmodell IVW jeweils der Wochen-Sekunden-Preis (Werbefilm) bzw. der Monats-Sekunden-Preis (Kinospot- Werbung) pro Theater und beim Buchungsmodell Einzelbesucherabrechnung (Cinema Reloaded) der CpV.



4. Rücktrittsrecht, Rückvergütung, Verlegung von Einschaltterminen

4.1. Für Aufträge gilt ein Rücktrittsrecht von 28 Tagen auf den Einschalttermin. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Für die Recht-zeitigkeit ist das Datum des Posteingangs maßgeblich.

4.2Im Falle nicht abgenommener Ein-schaltwochen bzw. bei Auftragserteilung angegebener Werbefilm- bzw. Kinospot-längen hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zu erstatten.

4.3.Mehrfache Verschiebungen von gebuchten Einsätzen innerhalb eines Kalenderjahres sind zulässig, wenn mindestens 3 Wochen vor Einschaltbeginn eine schriftliche Erklärung vorliegt. Gleichzeitig muss ein neuer Einschalttermin vereinbart werden.

Jedoch kann nur eine einmalige Ver-schiebung in das folgende Kalenderjahr erfolgen (innerhalb 12 Monaten ab Erstaus-strahlung).
Bei einer Verschiebung in das nächste Kalenderjahr kommt die Rabattstaffel beim Buchungsmodell IVW gemäß Auftragserteilung zum Tragen, sofern die Schaltung innerhalb von 12 Monaten ab Erstausstrahlung liegt.

Verschobene Wochen dürfen nicht storniert werden.

Festaufträge können nicht verschoben bzw. storniert werden.

Motive, Längenangaben, Freigaben sowie Änderungen müssen mindestens 4 Wochen vor Einschaltbeginn bekannt gegeben werden bzw. vorliegen. Daten für den digitalen Einsatz müssen mindestens 2 Wochen vor Einsatzbeginn vorliegen.

Die gegebenenfalls durch Auftrags- änderungen entstehenden Kosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.



5. Zahlungsfristen, Zahlungsverzug

5.1 Rechnungen sind sofort rein netto zahlbar.

5.2.Bei Zahlungsverzug werden neben den anfallenden Kosten Zinsen in Höhe von 5 % über dem von der Deutschen Bundesbank jeweils im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet.

5.3. Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden eindeutige Umstände bekannt, die die Zahlungs-fähigkeit des Auftraggebers in Zweifel ziehen, so sind wir berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durch-führung weiterer Vorführungen unter Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.



6. Haftung

6.1 Der Auftraggeber hat bei mangelhafter Vor- führung nur Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzvorführung. Soweit diese Ersatz-vorführung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt oder sie erneut nicht einwandfrei ist, hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängig-machung des Auftrages (Wandlung).

6.2 Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Ver-tragsabschluss und unerlaubter Handlung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausge-schlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Pflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Kaufleuten dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

6.3 Schadenersatzansprüche aus Unmög-lichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.

6.4 Beanstandungen der Vorführung können nur berücksichtigt werden, wenn uns der Mangel unverzüglich unter Angabe von Theater, Tag und Vorführzeit schriftlich mitgeteilt wird.

6.5 Wir übernehmen keine Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Vorführung zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie dafür, dass die Werbung den behördlichen und gesetzlichen Vorschriften entspricht.

6.6 Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die diesen aus der Ausführung des Auftrags gegen die Werbeverwaltung erwachsen.

6.7 Soweit die Prüfung von Werbefilmen durch die "Freiwillige Selbstkontrolle der Film-wirtschaft" (FSK) zu Ausfällen führt, wird durch uns kein Ersatz geleistet.



7. Digitalisierung

Wir behalten uns das Recht vor, die jeweiligen Werbefilme und Kinospots in digitalisierter Form in Datenbanken zu verwenden und/oder verwenden zu lassen. Dies gilt insbesondere für die Einspeisung, Abspeicherung und/oder Bereithaltung.

Ferner behalten wir uns das Recht vor, die Dateien zum Zwecke der akustischen/ optischen Wahrnehmung, Vervielfältigung und/oder Verbreitung und/oder Verfügbar-machung entgeltlich oder unentgeltlich zu übermitteln und/oder übermitteln zu lassen.

Hierzu gehört in diesem Zusammenhang das Recht, die jeweiligen Werbefilme und Kinospots und die daran bestehenden Rechte der Öffentlichkeit entsprechend dem Auftragsinhalt auf unkörperlichem Wege anzubieten und/oder anbieten zu lassen, verfügbar zu machen und/oder verfügbar machen zu lassen und zu übermitteln und/oder übermitteln zu lassen.



8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1. Erfüllungsort ist Fürth.

8.2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Son-dervermögen ist für Klagen Gerichtsstand ebenfalls Fürth.

8.3. Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich nach deutschem Recht.



9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung nicht wirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. In diesem Falle wird die betreffende Bestimmung durch eine neue wirksame ersetzt. Stand der allgemeinen Geschäftsbedin-gungen Leinwandwerbung: Dezember 2009.